Achtung: Da dieser Bereich ohne Registrierung einsehbar ist, können hier viele Informationen NICHT eingestellt werden. Der Betriebsrat weist ausdrücklich darauf hin, dass nur registrierte Mitarbeiter*innen voll umfänglich informiert werden können!
Ab dem 01.01.2023 startet die sog. eAU, d.h. die Pflicht zur Vorlage einer AU beim Arbeitgeber entfällt, da sich dieser die Informationen nun direkt von eurer Krankenkasse holt. Es gilt aber natürlich weiterhin, dass ihr euch krank melden müsst. Je nachdem wie die Vorgabe des Arbeitgebers bei jedem einzelnen von euch ist, müsst ihr auch weiterhin am 1., 2., 3., ... Tag der Erkrankung zum Arzt, um euch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen.
Da mit Problemen bei der Umsetzung zu rechnen ist, kann es sein, dass euch der Arbeitgeber auffordert, ihm doch eine Bescheinigung eurer Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Dafür könnt ihr dann eine Kopie/Foto der AU-Bescheinigung nutzen, die ihr als Arbeitnehmer weiterhin vom Arzt in Papierform erhaltet.
WICHTIG: Wenn ihr das macht, MÜSST ihr dafür sorgen, dass man die Diagnose(n) auf dem Foto/der Kopie AUF GAR KEINEN FALL erkennen kann, da der Arbeitgeber den Beleg sonst aus Datenschutzgründen NICHT ANNEHMEN DARF!
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